Satzung des Vereins
Die geplante Satzung des Vereins „Verbundenleben e.V.“ (im Entwurf) – transparent zugänglich für alle Interessierten.
Satzung als PDF herunterladenPräambel
Wir wollen in einer neuen Kultur leben, die von der Tatsache ausgeht, dass wir alle miteinander als Teil des Ganzen verbunden sind und als Gemeinschaft von der Natur, der Umwelt und der ganzen Erde abhängig sind. Das Ganze ist mehr als die Summe seiner Teile.
Für das Nichtwissenfühlen und das Sich Zeigen und Zuhören, das wir entwickelt haben, bieten wir ein gemeinnütziges Bildungsprogramm an, das für jeden Interessenten offen ist, der sich von psychischen Belastungen befreien möchte und sich für ein gutes Miteinander einsetzen will.
Der Verein Verbundenleben dient weder dem Geldverdienen, noch wollen wir irgendeine ideologische, esoterische oder religiöse Sektenbildung betreiben.
- Der Verein führt den Namen „Verbundenleben e.V.“
- Der Verein hat seinen Sitz in Gottesgabe.
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung:
- der öffentlichen Gesundheitspflege (§ 52 Abs. 2 Nr. 1 AO), insbesondere durch Maßnahmen zur psychosozialen Unterstützung und Prävention seelischer Belastungen,
- der Volks- und Berufsbildung (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO), durch Schulungen in psychologischer Selbsthilfe und Kommunikationstechniken,
- des bürgerschaftlichen Engagements (§ 52 Abs. 2 Nr. 25 AO), durch die Organisation von Begegnungsformaten und ehrenamtlicher Begleitung,
- der Mildtätigkeit (§ 53 AO), sofern gezielt Menschen in psychischen oder sozialen Notlagen unterstützt werden.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Online- und Präsenz-Gesprächskreise, in denen die Methoden Nichtwissenfühlen® und Sich Zeigen & Zuhören angewendet werden, um psychische Stabilität und sozialen Zusammenhalt zu stärken,
- Veranstaltungen und Schulungen, die über seelische Gesundheit, Konfliktprävention und achtsame Kommunikation aufklären,
- Aufbau von Begegnungsstätten und sozialen Aktivitäten, die Einsamkeit und gesellschaftliche Spaltung abbauen,
- Förderung des Modellprojekts einer Begegnungsstätte in Dorfstr. 11, 19209 Gottesgabe,
- Wissenschaftliche Begleitung der Methoden, um ihre Wirksamkeit zu evaluieren und weiterzuentwickeln,
- Zusammenarbeit mit anderen gemeinnützigen Organisationen, Therapieeinrichtungen und öffentlichen Trägern.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Rücklagen dürfen nun gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen von Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Die Tätigkeiten für den Verein werden ehrenamtlich ausgeführt. Mitgliedern kann eine zeitlich begrenzte Aufgabe vergütet werden. Der Umfang der Leistung und die Höhe der Vergütung sind der Mitgliederversammlung offen zu legen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die sich den Zielen des Vereins und der Kultur von Verbundenleben verpflichtet fühlt.
- Fördermitglieder können juristische Personen oder Personenvereinigungen wie Vereine, Gesellschaften, Genossenschaften, andere Unternehmen u.a. werden, die sich den Zielen des Vereins verpflichtet fühlen und zur Verbreitung der Kultur von Verbundenleben beitragen wollen.
- Die Mitglieder stellen sich den aus der Zweckbestimmung des Vereins ergebenden Herausforderungen, soweit es ihnen möglich ist.
- Die Mitglieder sind zur Beitragszahlung entsprechend § 7 verpflichtet.
- Der Erwerb der Mitgliedschaft und der Fördermitgliedschaft erfolgt durch schriftlichen Antrag an den Vorstand. Der schriftliche Antrag von beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, muss auch von seinen gesetzlichen Vertretern unterschrieben sein. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.
- Der Vorstand entscheidet im freien Ermessen über den Aufnahmeantrag abschließend und ist im Ablehnungsfalle zur Mitteilung über die Gründe nicht verpflichtet. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
- Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. des auf die bestätigende Mitteilung des Vorstands folgenden Monats. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt aus dem Verein, Streichung von der Mitgliederliste, Ausschluss oder Tod.
- Die Fördermitgliedschaft endet durch Austritt aus dem Verein, Streichung von der Mitgliederliste, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.
- Ein Mitglied oder ein Fördermitglied muss schriftlich gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied seinen Austritt erklären. Der Austritt kann jederzeit erklärt werden und wird damit wirksam. Mitgliedsbeiträge können nicht zurückgefordert werden.
- Ist ein Mitglied oder ein Fördermitglied trotz schriftlicher Mahnung länger als 6 Monate mit seiner Beitragszahlung in Rückstand, kann der Vorstand ohne Begründung das Mitglied oder Fördermitglied von der Mitgliederliste streichen. Dies wird ihm mit einer Fristsetzung von 4 Wochen vorher schriftlich mitgeteilt.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es bewusst und in grober Weise gegen den Vereinszweck verstößt. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorsitzenden einzulegen. Über die Berufung entscheidet abschließend die nächste Mitgliederversammlung.
- Ein Fördermitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es bewusst und in grober Weise gegen den Vereinszweck verstößt.
- Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Die Höhe des Mindestjahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ein höherer Mitgliederbeitrag steht im Ermessen des Mitglieds.
- Der Beitrag wird im jeweiligen Geschäftsjahr ausschließlich im ersten Quartal eingezogen. Das Mitglied ist dafür verantwortlich, dass bei Fälligkeitsdatum der Eingang des Beitrages auf dem Vereinskonto festgestellt werden kann.
- Der Vorstand kann im Einzelfall Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden. Es ist ein Protokoll anzufertigen, das Namen und Gründe des Erlasses enthält.
- Fördermitglieder zahlen einen von ihnen frei gewählten Beitrag, mindestens aber den Beitrag der Mitglieder.
Bei allen Treffen der Organe ist bei Konfliktpunkten gemäß das Sich Zeigen und Zuhören möglichst zu berücksichtigen.
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand (§ 9)
- die Mitgliederversammlung (§ 11 und 12)
(1) Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus a) der oder dem Vorsitzenden, b) der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und c) der oder dem Schatzmeister-in.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Mitglieder des Vorstands nach § 26 BGB gemeinschaftlich vertreten.
(3) Der Vorstand ist zuständig für alle Aufgaben, die nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Die Aufgaben des Vorstands sind insbesondere: a) Erledigung der laufenden Angelegenheiten des Vereins; b) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung; c) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung; d) Vorbereitung und Aufstellung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts; e) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern sowie die Streichung von Mitgliedern von der Mitgliederliste; f) Unterrichtung der Mitglieder über die Vereinsangelegenheiten, insbesondere durch Erstellung eines Jahresberichtes;
(4) Der Vorstand kann Mitglieder als Beisitzer mit besonderen Aufgabengebieten bestimmen; sie nehmen an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teil. Die Amtszeit wird durch den Vorstand festgelegt.
(5) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Mitglieder des Vorstands bleiben jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur ordentliche Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Regel in Vorstandssitzungen, die von der oder dem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens 1 Woche schriftlich, fernmündlich, oder per E-Mail einberufen werden. Vorstandssitzungen können auch als Telefonkonferenzen durchgeführt werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Vorstandssitzungen leitet der oder die Vorsitzende, bei dessen oder deren Verhinderung der oder die stellvertretende Vorsitzende. Die Vorstandsbeschlüsse sind in geeigneter Weise aktenkundig zu machen. Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem Wege gefasst werden.
(7) Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Ihnen können Reisekosten und sonstige Aufwendungen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit entstehen, unter Beachtung der geltenden steuerlichen Vorschriften als Auslagen erstattet werden.
(8) Die Mitglieder des Vorstands haften dem Verein bei Schäden nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Mitglieder unter 16 Jahren haben kein Stimmrecht. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll jährlich, möglichst in der ersten Jahreshälfte, stattfinden.
(2) Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzveranstaltung, als virtuelle Versammlung oder in einer Mischform von beiden (Hybridveranstaltung) stattfinden. Der Vorstand entscheidet über die konkrete Form und gibt sie bei der Einladung bekannt. Der Vorstand kann den Mitgliedern zusätzlich die Möglichkeit einräumen, ihre Stimme vor der Mitgliederversammlung schriftlich oder elektronisch abzugeben. Virtuelle Versammlungen mit Abstimmungen erfordern zwingend eine vorherige Registrierung. Das ist Bedingung, damit sowohl die technischen Voraussetzungen (z.B. Anzahl der Teilnehmer, Art und Umfang der inhaltlichen Anforderungen) als auch insbesondere rechtliche Kriterien (z.B. Teilnahme nur mit Klarnamen mit jeweils nur einer Stimme, Identifizierung bei Anmeldungen. Dokumentation von Abstimmungen) erfüllt sind und solche Veranstaltungen rechtskonform durchgeführt werden können. Die Einladung enthält die notwendigen Details.
(3) Die Einberufung erfolgt schriftlich oder in Textform durch den Vorstand mit einer Frist von vier Wochen. Das Erfordernis der schriftlichen Einladung ist auch erfüllt, wenn die Einladung durch Postbrief, Telefax, oder E-Mail erfolgte. Für die Fristberechnung ist auf den Tag der Absendung abzustellen. Maßgebend für die ordnungsgemäße Ladung ist im Falle der schriftlichen Einladung die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Kontaktadresse (Postanschrift, Faxnummer, E-Mail-Adresse) Die Mitteilung von Adressänderungen/Änderungen von E-Mail-Adressen ist eine Bringschuld des Mitglieds. Die Form des Einladungsschreibens muss nicht für alle Mitglieder einheitlich sein.
(4) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung bei einer reinen Präsenzveranstaltung müssen mindestens drei Wochen vor dem Tag der Versammlung schriftlich und begründet beim Vorstand vorliegen, der den Mitgliedern dann eine ergänzte Tagesordnung zukommen lässt. Bei virtuellen/hybriden Mitgliederversammlungen mit schriftlichen/textlichen/elektronischen Abstimmmöglichkeiten sind vor der Mitgliederversammlung Tagesordnungspunkte und Anträge spätestens mit der Einladung zu verschicken, Einzelheiten dazu werden in der Vorankündigung benannt.
(5) Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, welche nach der in Absatz 4 genannten Antragsfrist gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von 1/10 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung über die Abwahl des Vorstandes, über die Änderung der Satzung einschließlich der Änderung des Vereinszwecks und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung beziehungsweise als Antrag auf Ergänzung gemäß vorstehenden Absatzes 2 zugegangen sind, sind unzulässig und können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sofern Mitglieder ihre Stimme schriftlich vor der Mitgliederversammlung abgeben, ist eine Ergänzung der Tagesordnung nicht mehr möglich. Über diese Anträge hat die nächste Mitgliederversammlung zu befinden, sofern der Antragsteller diese Anträge fristgerecht zur nächsten Mitgliederversammlung erneut einreicht.
(6) Die Mitgliederversammlung wird grundsätzlich von dem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Auf Vorschlag des Vorstandes kann ein gesonderter Moderator von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion vom Vorstand oder von der Mehrheit der Versammlung einem Wahlausschuss übertragen werden.
(7) Bei Präsenzveranstaltungen bestimmt der Versammlungsleiter die Art der Abstimmung. Bei virtueller oder hybrider Versammlung legt der Vorstand die Art der Abstimmungen bereits mit der Einladung fest. Wahlen für Ämter des Vereins werden grundsätzlich in geheimer Abstimmung durchgeführt.
(8) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Die Zulassung muss unterbleiben, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies verlangt.
(9) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der präsent oder digital teilnehmenden Mitglieder beziehungsweise des Anteils der Mitglieder, welche ihre Stimme schriftlich oder elektronisch abgeben.
(10) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wenn nicht das Gesetz oder die Satzung eine andere Mehrheit zwingend verschreibt. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Zur Änderung der Satzung, zur Auflösung oder zu seiner Verschmelzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Vereinszwecks kann nur mit Zustimmung von 2/3 aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht anwesenden Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
(11) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Wären mehr als 2 Bewerber aufgestellt und hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
(12) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen. Der Protokollführer wird zu Beginn der Versammlung durch den Versammlungsleiter bestimmt. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. In ihm sind Ort, Zeit und Art der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der teilnehmenden erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung sowie die einzelnen Abstimmungsergebnisse festzuhalten.
(13) In Präsenzveranstaltungen sind Stimmenzähler zu wählen. Bei virtueller Versammlung ist die digitale Aufzeichnung und Speicherung der Versammlung möglich. Das Protokoll kann in diesem Fall nachträglich verfasst werden. Die Aufzeichnung ist mindestens so lange zu speichern, bis das Protokoll über die Versammlung endgültig genehmigt ist. Das Protokoll ist den Mitgliedern bekannt zu geben. Einwendungen gegen das Protokoll oder die gefassten Beschlüsse sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe gegenüber dem Vorstand vorzubringen. Danach gilt das Protokoll als genehmigt und eine Anfechtung der Beschlüsse ist nicht mehr möglich. Über Einwendungen gegen das Protokoll entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
(14) Ein Mitglied kann sich bei der Beschlussfassung in einer Präsenzversammlung durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Die schriftliche Vollmacht ist dem Versammlungsleiter vor Beginn der Präsenzversammlung zu überreichen. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten. Bei virtueller oder hybrider Veranstaltung entscheidet der Vorstand über eine geeignete Form der Stimmabgabe und über die Einbringung von Vollmachten. Dieses ist den Mitgliedern spätestens mit der Einladung mitzuteilen und zu erläutern.
(15) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig Für folgende Angelegenheiten:
- Genehmigung des vom Vorstand für das nächste Geschäftsjahr aufgestellten Haushaltsplans;
- Genehmigung der Jahresrechnung;
- Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstands;
- Festsetzung der Höhe der Jahresbeiträge;
- Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder;
- Änderung der Satzung, soweit diese nicht durch den Vorstand vorgenommen wird;
- Auflösung des Vereins;
- Wahl der Kassenprüfer;
- Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands;
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies beim Vorstand schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. § 11 gilt sinngemäß auch für die außerordentliche Mitgliederversammlung.
Der Verein unterhält eine eigene Homepage unter www.verbundenleben.org. Die Administration obliegt einem vom Vorstand zu benennenden Beauftragten.
(1) Die Kasse des Vereins wird jedes Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer prüfen, ob die Verwendung der Vereinsmittel den Haushaltsansätzen entsprach und die Buchführung des Vereins ordnungsgemäß erfolgte. Hierüber haben die Kassenprüfer der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
(2) Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt 2 Jahre, bei Neuwahl sollte möglichst einer der Rechnungsprüfer wiedergewählt werden.
(1) Der Vorstand hat bis spätestens zum 31.03. des Folgejahres für das abgelaufene Geschäftsjahr einen Jahresabschluss aufzustellen. Dabei sind die Grundsätze der Einnahmen-/Überschussrechnung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu beachten.
(2) Der Inhalt des Jahresabschlusses ist allen Mitgliedern schriftlich in geeigneter Weise zur Kenntnis zu geben. Der Jahresabschluss muss spätestens mit der Einladung zur MV versandt werden.
(1) Eine geplante Änderung der Satzung und des Vereinszwecks muss als Tagesordnungspunkt in der Einladung der Mitgliederversammlung bekannt gemacht werden. Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens mit dieser Tagesordnung einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der oder die Vorsitzende und der oder die Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, ansonsten ernennt die Mitgliederversammlung zur Abwicklung des Vereins mindestens zwei Liquidatoren.
(2) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist demgemäß ermächtigt, eventuell vom Registergericht beanstandete Satzungsbestandteile abzuändern bzw. entsprechende Ergänzungen vorzunehmen. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des Zwecks des Vereins fällt das Vermögen des Vereins den Organisationen „Ärzte ohne Grenzen“ und „SOS-Kinderdörfer“ zu gleichen Teilen zu, die es unmittelbar und ausschließlich zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden haben.
Dortmund, den 27. September 2025

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